Beiträge von Bandit

    Ja, es ist oft nicht der Crossi schuld. Die erste Bluetooth-Kopplung meines Samsung Androiden mit aktuellem Betriebssystem war auch tricky. Hab alles nach Anleitung gemacht, aber sie haben sich bei mehreren Versuchen nicht gefunden, obwohl Bluetooth des Handys sichtbar geschaltet. War gewohnt, dass eine Kopplungsanforderung auf dem Handy erscheint, aber es passierte nichts. Als ich dann in den Bluetooth-Einstellungen des Handys mal ganz nach unten gescrollt habe, fand ich dort versteckt "Crossland X wartet auf Verbindung" oder so ähnlich. Einmal dort drauf getippt und die Verbindung stand. Seitdem klappt alles perfekt.


    Noch eine Anekdote, die zwar nicht direkt was mit Bluetooth zu tun hat: Nachdem ich vor dem Kauf meines Crossi mein Handy per Kabel mit dem Radio 4.0 im Vorführwagen meines FOH verbunden hatte, wollte ich testen, ob die Navigation mit Google Maps in Android Auto funktioniert. Google Maps ließ sich zwar starten, es kam aber die Meldung "kein GPS-Signal". Scheiße, dachte ich - kein ausreichender Empfang, vielleicht weil die beheizbare Frontscheibe abschirmt. Aber als ich das Handy aus dem Fenster hielt, immer noch kein GPS-Signal. Fahren bzw. Positionsänderung brachte auch nichts. Dann kam mir der Hinweis in einer Bewertung im Google-Store in Erinnerung,


    dass Android Auto mit aktiviertem Energiesparmodus des Handys (dabei läuft der Prozessor mit reduzierter Leistung) nicht richtig funktioniert.


    Diesen Modus hatte ich immer eingeschaltet. Also deaktiviert und siehe da, das GPS-Signal war da, auch wenn das Handy in der Ablage unter dem USB-Anschluss lag.

    Der Cross Climate+ zumindest hat das Alpin-Zeichen drauf.


    Der Grund für diese Regelung sind Billigimporte aus China. Die Chinesen scheuen sich nicht, auf Reifen mit normalem Sommerprofil M+S draufzuprägen. Die Wintereigenschaften dieser Reifen sind gemäß entsprechender Tests lebensgefährlich.


    Rechtlich war da nichts gegen zu machen, weil die Abkürzung M+S nicht eindeutig geschützt ist. Das Alpin-Zeichen dürfen sie aber nicht ohne weiteres nutzen (was abzuwarten bleibt).

    Hab unseren Crossi bei Anlieferung auch direkt auf Ganzjahresreifen umrüsten lassen und mich für den Michelin entschieden. Glaubte schon, die Wintereigenschaften erst nächstes Jahr prüfen zu können, aber gestern lag hier geschlossene Schneedecke. Bin positiv überrascht, da einige in meinem Bekanntenkreis mit Ganzjahresreifen nicht so gute Erfahrungen gemacht haben. Aber beim Michelin spür ich auf Schnee keinen Unterschied zu guten Winterreifen. Ist allerdings brandneu und hat noch fettes Profil.


    Kaufentscheidend war für mich insbesondere ein ungewöhnlicher Test der Autobild 2017, in dem die Reifen mit unterschiedlicher Abnutzung bzw. Profiltiefe verglichen wurden. Der Goodyear ist auch gut, auf Schnee neu sogar etwas besser als der Michelin, hat aber gebraucht schneller abgebaut. Beide kann man auch unter 4 mm im Winter noch guten Gewissens verwenden und braucht sie dann noch nicht entsorgen.


    Ein weiteres Kriterium war die Langlebigkeit des Michelin, die ja allgemein bekannt ist. Rechnet man den Preis auf die Kosten pro 1000 km um, ist der Michelin der günstigste Reifen im Premium-Segment.


    Die Noten im ersten Bild sind so zu verstehen: Schnee / nass / trocken / Kosten


    Test Ganzjahresreifen unterschiedliche Profiltiefe.jpgDerkra - Reifenlebensdauer.jpg


    Bildquelle: Autobild, Dekra


    Hier der Link zum Test der Autobild:
    http://www.autobild.de/artikel…iefen-im-test-878052.html


    Grüße
    Bandit

    .... ich stelle gerade fest, dass der Grandland auch gerade mal 70 hat
    Als größter Opel-SUV ! Was soll man da noch nehmen ?
    Habe mich bisher mit dem Thema noch nie beschäftigt. Wundert mich aber schon, weil es ja indirekt ein Maß für die Belastbarkeit der Bodengruppe ist.

    Die AHK ist aus massivem Stahl und wird nicht nur am Heckblech sondern mit mehreren fetten Schrauben an den hinteren Längsträgern verschraubt, der stabilsten Zone am Heck. Das hält von der reinen Materialfestigkeit ein Vielfaches von 50 bzw. 70 kg aus.


    Das Zünglein an der Waage ist allenfalls die zulässige Hinterachslast und das auch nur bei 5 Insassen und voller Beladung. Mehr als 70 kg werden in der Praxis normalerweise auch nicht benötigt, selbst wenn die Achse mehr verträgt. Der Grandland und auch der Crossi sind bestimmt keine Weicheier.


    Grüße
    Bandit

    Jeder KH hat sich zuerst mit dem Fahrzeughersteller in Verbindung gesetzt, um zu Erfahren
    ob die AHK (in diesem Fall Opel) mit der geänderten Stützlast auch eingebaut werden kann/darf. Wenn das
    in diesem Fall Opel verneint hätte, würde der Hersteller von AHK niemals für speziell für den
    Opel Crossland X (110 PS Automatik) herstellen und verkaufen.

    Klingt logisch, ist aber leider nicht richtig. Die Stützlast des Kupplungsherstellers gilt nur für die Kupplung allein bzw. deren Festigkeit. Einige Kupplungen werden in identischer Ausführung für verschiedene Fahrzeuge vertrieben. Selbst in einer Fahrzeugbaureihe gibt es je nach Ausstattung verschiedene Gewichtsvarianten. Bei der vom Fahrzeughersteller genannten Stützlast fließt zusätzlich die Lastverteilung des jeweiligen Fahrzeugs ein. Juristisch ist daher der ggf. niedrigere Wert maßgebend.


    Ich hab mich persönlich für die umgekehrte Auslegung entschieden, aber rein unter technischen Gesichtspunkten.


    Für das juristische Problem liefert uns Opel aber mit den unterschiedlichen Stützlastwerten (50 bzw. 60 kg) in den Anleitungen eine pragmatische Lösung. Wenn es jemals erforderlich sein sollte, könnte man sich auf die Angabe von Opel in der Anleitungsversion mit 60 kg beziehen, die sich ja näherungssweise mit den 65 kg der meisten Kupplungsherstellers deckt (eine Kopie/Ausdruck der Seite im Handschuhfach wäre sinnvoll). Ein juristisch vorwerfbares Fehlverhalten setzt die eigene Wahrnehmung, das Bewußtsein und ggf. Vorsatz voraus. Wenn das Schild einer Geschwindigkeitsbegrenzung verdeckt oder zugewachsen ist, kann keine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen werden. Wer beim Ausparken gegen ein anderes Fzg stößt, den Kontakt aber nicht wahrnimmt, begeht keine Fahrerflucht. Was ich nicht weiß, kann ich auch nicht falsch machen.

    die meisten halten sich an Gesetzgebung und Regeln, einige biegen diese wie sie wollen.

    Gesetze und Regeln sind wichtig und man sollte sich daran halten - keine Frage! Da verstehst du mich falsch, Wildbird. Die zulässige Stützlast ist kein Gesetz, sondern nur ein technischer Grenzwert, der vom Fahrzeughersteller genannt wird. In unserem Fall steht der niedrige Wert von Opel (50 kg) dem höheren praktikableren Wert des Kupplungsherstellers (65 kg) entgegen, und letzterer sollte eigentlich besser wissen, welcher Belastung sein Produkt dauerhaft standhält. Es geht hier um die Interpretation, welcher Grenzwert anzuwenden ist.


    Dass die Fahrzeughersteller nicht fehlerfrei arbeiten und auch nicht immer ehrlich sind, wissen wir alle. Gerade bei technischen Grenzwerten widerstrebt es mir, sie kritiklos zu akzeptieren, wenn ich sie als Ingenieur nicht nachvollziehen kann. Insbesondere wenn man weiß, wie manche Grenzwerte beispielsweise in der Umwelttechnik zurechtgewürfelt werden.


    Dass mit den 50 kg in der Zulassung was faul ist, zeigt der obige Hinweis von stefan70, wonach in der Bedienungsanleitung 60 kg stehen. Wäre interessant, was Opel dazu sagt. Aber vielleicht wissen die selbst nicht, warum gerade 50 kg in der Zulassung gelandet sind.


    Die Stützlast des Fahrzeugherstellers (im Gegensatz zum Kupplungshersteller) ist abhängig vom fahrzeugspezifischen max. Gesamtgewicht und der zulässigen Achslast. Belastungsgrenzen werden auf den "worst case" ausgelegt. Es könnte sein, dass die 50 kg notwendig sind, damit die zulässige Hinterachslast des Crossi auch mit 5 Insassen, vollem Kofferraum und Anhänger nicht überschritten wird. Solange dieser Extremfall aber nicht gegeben ist, braucht man das in der Praxis nicht so ernst zu nehmen. Schließlich steht auf Seite 182 der Anleitung (Danke stefan70) auch: "Wenn ein Anhänger angekoppelt und das Zugfahrzeug voll beladen ist, darf die zulässige Hinterachslast (siehe Typschild oder Fahrzeugpapiere) um 60 kg überschritten werden. Das zulässige Gesamtgewicht darf jedoch nicht überschritten werden. Wird die zulässige Hinterachslast überschritten, gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h." Was Ähnliches meinte ich mit "nicht über Unebenheiten brettern".


    Mit meinem Beitrag 34 will ich nur vermitteln, dass nicht gleich was Schlimmes passiert, wenn man ein paar Kilo mehr auf die Kugel hängt. Mein Betrag 35 soll zeigen, dass auch ggf. die juristischen Folgen relativ harmlos sind. Wie man mit dem Dilemma umgeht, muss jeder für sich entscheiden - ich hab mich entschieden und würde das jederzeit auch vor Gericht so vertreten.


    Hoffe, meine Klugscheißerei nervt nicht zu sehr.


    Grüße
    Bandit

    ... dürfte spätestens bei einem Unfall ein schlechtes Ende nehmen.

    Nochwas Rechtliches zu dem Thema (gilt für Deutschland):
    Früher konnte ein formeller Verstoß den Verlust des Versicherungsschutzes bedeuten, das ist richtig. In meiner Jugend hatten wir am A-Manta die inneren runden Heckleuchten, die nur einen Reflektor und Rückfahrscheinwerfer enthielten, durch ein zweites Exemplar der äußeren Leuchten mit Blinker/Rücklicht/Bremslicht ersetzt. Sah geil aus, auf beiden Seiten doppelt und viel besser erkennbar. Fand die Polizei aber nicht so - ich kassierte durch so eine banale Veränderung 3 Punkte wegen Erlöschens der Betriebserlaubnis. Ohne Betriebserlaubnis war auch der Versicherungsschutz dahin, die Versicherung hätte bei einem Unfall nicht (alles) zahlen müssen.


    Heute ist das aber nicht mehr so streng. Nach einer Reform der Vorschrift erlischt die Betriebserlaubnis nur noch, wenn sich durch die Veränderung der Fahrzeugtyp, das Abgas- oder Geräuschverhalten ändert. Zivilrechtlich muss die Haftpflichtversicherung bei Schäden gegenüber Dritten generell eintreten. Die Kaskoversicherungen verzichten in den aktuellen Bedingungen zumeist auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit, d.h. auch wenn man etwas falsch macht, zahlen sie trotzdem (Ausnahme: Alkohol und Drogen). Diese Klausel ist in fast allen neuen Verträgen enthalten. Was anderes würde ich nicht mehr abschließen. Strafrechtlich wird nach schweren tödlichen Unfällen ein Fahrzeug von Sachverständigen ggf. hinsichtlich unfallverursachender Mängel geprüft (sofern noch möglich). Hat ein Fahrzeug zwar einen Mangel (weil z.B. die Stützlast formell überschritten ist), der aber keinen nachweisbaren Einfluss auf den Unfall hatte, spielt das keine Rolle für das Strafmaß und die Schadenregulierung.


    Das Schlimmste was also mit zwei E-Bikes auf der AHK des Crossi passieren kann, ist dass es bei einer Polizeikontrolle auffällt und man ein paar Euro Verwarnung zahlen muss. Das setzt voraus, dass man gerade dann in eine Kontrolle gerät, wenn man die Bikes drauf hat, der Beamte ziemlich genau wissen muss, was jedes Bike und der Träger wiegen (eine Waage haben die üblicherweise nicht dabei) und er drittens auch noch Lust haben muss, darüber einen Bericht zu schreiben. Die Wahrscheinlichkeit, dass alles gleichzeitig eintritt, geht wohl gegen Null.


    Das ist neben den oben genannten technischen Aspekten der Grund, weshalb ich die Bikes gelassen auf den Crossi schnalle und noch gut schlafen kann. Gute Nacht. :sleeping:

    Jedes System hat Vor- und Nachteile. Ich fand die Heckträger für die Heckklappe auch interessant, hab aber noch keinen gesehen, in dessen Festigkeit ich Vertrauen hatte. Hatte auch immer Bedenken, ob nicht doch die Heckklappe bei hoher Last beschädigt werden könnte. Die Träger auf der AHK sitzen nach meiner Erfahrung bombenfest.


    Aber dein Hinweis, Herbert, macht etwas anderes deutlich. Diese Heckträger sind prinzipiell zulässig und die maximale Beladung wird bei diesem System vom Trägerhersteller nach entsprechenden Tests und nicht vom Fahrzeughersteller vorgegeben. Ob die Ladung nun auf der AHK, der Heckklappe oder im Kofferraum befestigt wird, ist technisch im Sinne des Einflusses auf das Fahrverhalten bzw. das Bremsvermögen völlig wurscht, solange das zulässige Gesamtgewicht und die zulässige Achslast nicht überschritten wird - und das ist bei zwei Ebikes mit Träger sicher nicht der Fall. Es kommt nur darauf an, dass die Festigkeit der jeweils betroffenen Bauteile, also der AHK und deren Befestigung an der Karosserie, nicht überschritten wird. Deshalb ist für mich die vom Hersteller einer AHK vorgegebene Stützlast maßgebend (es geht nämlich ausschließlich um die Belastung der Kupplung und deren Befestigungselemente) und die zusätzliche, hier in unserem Fall abweichende Begrenzung des Fahrzeugherstellers irrelevant. Schließlich braucht man auch keine verstärkten Federn an der Hinterachse, wenn man 60 kg in den Kofferraum lädt.


    Die doppelte, unterschiedliche Stützlastgrenze ist daher technisch unsinnig und eigentlich überflüssig. Das ist der Grund, weshalb ich keinerlei Bedenken habe, die formellen 50 kg etwas zu überschreiten, solange die Grenze des Kupplungsherstellers von 65 kg nicht erreicht wird. Hoffe, ich konnte die Logik (oder eigentlich Unlogik) verständlich machen.


    Grüße
    Bandit